Satzung
des Turn- und Sportvereins Wentorf-Sandesneben von 1945 e.V.
Eingetragen im Vereinsregister unter VR-Nr. 400 beim Amtsgericht Ratzeburg
Gemeinnütziger Verein im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung
Mitglied des Landesverbandes Schleswig-Holstein
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Wentorf-Sandesneben von 1945 e.V.“ und hat seinen Sitz in 23898 Wentorf A.S. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Seine Farben sind grün-weiß.
§2 Zweck
Der ausschließliche Zweck des Vereins sind die Förderung und Erhaltung der Gesundheit seiner Mitglieder durch Sport und Spiel, die sportliche Aus- und Weiterbildung Jugendlicher sowie deren Erziehung zu Fairness und Kameradschaft.
Der Verein lehnt politische, konfessionelle, rassische und wirtschaftliche Bestrebungen ab.
§3 Aufgaben
Zur Erreichung des Zwecks unterhält der Verein die erforderlichen Sportstätten und stellt die benötigten Sportgeräte bereit. Das sportliche Training überträgt er geeigneten Übungsleitern. Der Umfang der Aufgabenerfüllung darf die finanzielle Leistungskraft des Vereins nicht übersteigen.
§4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitglieder
Dem Verein gehören an
a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder und Schüler
c) Ehrenmitglieder
Zu a): Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zu b): Jugendliche Mitglieder vom Beginn des 4. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Vorsitzende kann ihnen in der Mitgliederversammlung das Wort erteilen.
Zu c): Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.
§6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen der gegebenen Ordnungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit öffentlich-rechtliche Belange nicht berührt werden. Die Mitglieder haben das Recht an Wahlen, laut bestehender Satzung, aktiv teilzunehmen.
§7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
a) Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzungen und Beschlüsse
b) Mitarbeit bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben
c) Wahrung der Fairness während des Trainings und der Wettkämpfe
d) termingerechte Zahlung der Beiträge und Gebühren. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§8 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss das Einverständnis des oder der gesetzlichen Vertreter(s) schriftlich auf dem Antrag bestätigt sein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Sofern der Vorstand den Antrag ablehnt, ist dies dem Antragsteller schriftlich ohne Angabe von Gründen mitzuteilen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet der Beirat endgültig.
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Quartals schriftlich bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder bei der Mitgliederverwaltung eingegangen sein. Austrittserklärungen von Mitgliedern, die noch nicht volljährig sind, müssen die Einverständniserklärung des oder der gesetzlichen Vertreter(s) beinhalten;
2. durch Tod;
3. durch Ausschluss.
Zu 3): Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äußern und gegebenenfalls auch Gelegenheit zu geben, freiwillig seinen Austritt zu erklären.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung des Beirates zulässig. Sie muss spätestens 14 Tage nach Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich an ein Mitglied des Beirates erfolgen. Der Beirat hat binnen weiterer 4 Wochen nach erneuter Anhörung des betroffenen Mitgliedes und erforderlichenfalls Klärung des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe per Einschreiben zuzustellen.
Ausschlussgründe sind:
a) vereinsschädigendes Verhalten durch grobe Verstöße gegen die Satzung und die Vereinsbeschlüsse,
b) schwere und wiederholte Verstöße gegen die sportlichen Regeln der Fairness,
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d) Beitragsrückstände für mehr als ½ Jahr.
§10 Die Organe und Unterorgane des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung.
4. die Jugendversammlung
Die Unterorgane des Vereins sind die Sparten, vertreten durch ihre Spartenleiter. Die Aufgaben des Jugendbereichs werden durch den Vereinsjugendausschuss wahrgenommen (§15).
§11 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a.) Vorsitzender
b.) 2. Vorsitzender.
c.) Vorstand Finanzen
Weitere Mitglieder, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören sind:
a.) Vorstand Verwaltung und Sport
b.) Vorstand Organisation
c.) Vorstand Jugend
d.) Beisitzer, die vom Vorstand berufen werden können
2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar:
In ungeraden Jahren
a.) der Vorsitzende
b.) Vorstand Finanzen
c.) Vorstand Verwaltung und Sport
in geraden Jahren
a.) 2. Vorsitzender
b.) Vorstand Organisation
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Wechselseitige Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Mitglieder des Vorstandes können nicht von der Beschränkung des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit werden. Die geschäftsführenden Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vorstand und Vertretung).
Zu jeder Mitgliederversammlung legt der Vorstand schriftlich einen Geschäfts- und einen Kassenbericht vor. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Zu den Vorstandssitzungen kann der Vorsitzende die Spartenleiter mit Stimmberechtigung heranziehen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§12 Der Beirat
Dem Beirat gehören 3 Mitglieder an, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht in den Beirat gewählt werden. Die Beiratsmitglieder wählen unter sich den Vorsitzenden des Beirats. Der Beirat entscheidet über die Widersprüche gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss. Im Übrigen hat er das Recht, dem Vorstand Vorschläge über alle Fragen des Vereins zu unterbreiten. Mit Ausnahme der Widerspruchsentscheidung ist der Beirat kein Beschlussgremium.
§13 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung per Aushang am Vereinsheim und auf der Homepage einzuberufen. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss weitere einberufen, wenn 20% der Mitglieder dieses schriftlich verlangen.
Alle Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag mit Stimmzettel. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem 1. Schriftwart unterzeichnet.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl des Vorstandes und des Beirates.
d) Wahl von 2 Kassenprüfern.
e) Festsetzung der Beiträge und sonstigen Abgaben.
f) Satzungsänderungen.
g) Auflösung des Vereins.
h) Genehmigung der Haushaltspläne.
i) Bestätigung der Spartenleiter
j) Beschlussfassung über Anträge
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Ausnahme gem. g). Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.
§14 Die Spartenversammlung
Die aktiven Sportler einer Sportart werden in einer Sparte zusammengefasst. Diese wird von einem Spartenleiter geführt, der von den Spartenmitgliedern aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt wird. Mindestens einmal im Jahr beruft der Spartenleiter eine Spartenversammlung ein. Diese berät über Dinge, die nur die Sparte betreffen. Alle Beschlüsse der Spartenversammlungen sind dem Vorstand vorzulegen und bedürfen zur Inkraftsetzung seiner Genehmigung. Die Sparten sind unselbstständige Einheiten des Vereins.
§15 Vereinsjugend
Die jugendlichen Mitglieder sind in der Vereinsjugend organisiert, näheres regelt die Jugendordnung.
§16 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht in der Zeit dem Kalenderjahr.
§17 Kassenprüfer
Die Kassenführung ist jährlich mindestens einmal von den gewählten Kassenprüfern auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt, die Wiederwahl ist nicht zulässig. Der 1. Kassenprüfer wird in den Jahren mit geraden Jahreszahlen, der 2. Kassenprüfer in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen gewählt.
§18 Regelung des Sportbetriebes
Für die Durchführung des Trainings und der Wettkämpfe sind, soweit bestehende Richtlinien nicht ausreichen, die vom Vorstand aufgestellten Sportordnungen geltend.
§19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten.
Zu dieser Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich einzuladen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zustimmung von 80% aller Mitglieder. Wenn diese Versammlung von weniger als 80% der Mitglieder besucht und der Antrag auf Auflösung des Vereins aufrechterhalten wird, ist im Abstand von mindestens 2 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In dieser Versammlung ist der Auflösungsbeschluss wirksam, wenn 80% der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf Auflösung zustimmen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdecken der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Gemeinden Wentorf und Sandesneben, und zwar zu 2/3 an Wentorf und zu 1/3 an Sandesneben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben (Kindergärten, Spielplätze o.ä.).
Es dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurückerhalten.
§20 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a.) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b.) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c.) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit
feststellen lässt,
d.) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Für die Beantragung von Zuschüssen und als Mitglied von Fachverbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten an die jeweils zuständigen Stellen zu melden. Übermittelt werden u.a. Name, Anschrift und Alter der Mitglieder.
§20 Schlussbestimmung
1. Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle redaktionelle Änderungen oder Klarstellungen am geänderten Satzungstext, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahrens beim Registergericht oder seitens des Finanzamtes ergeben, in eigener Verantwortung - ohne erneute Beschlussfassung der Delegiertenversammlung - vorzunehmen, sofern der Inhalt und der Sinn und Zweck der beschlossenen Fassung nicht berührt wird.
2. Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung ausschließlich der männlichen Form bei den Amtsbezeichnungen verwendet. Bei Besetzung durch eine weibliche Person ist die Amtsbezeichnung entsprechend in der weiblichen Form zu verwenden.
3. Sollte aufgrund von Gesetzesänderungen ein Teil dieser Satzung ungültig werden, bleibt die restliche Satzung weiterhin gültig, für den betroffenen Teil ist dann die gültige Gesetzeslage anzuwenden.
4. Vereinsmitglieder können, nach Vorstandsbeschluss, eine angemessene Erstattung ihrer Auslagen erhalten. Näheres regelt die Finanzordnung.
Wentorf A.S., 26.04.2024
gez. Wolfgang Püst
1. Vorsitzender