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Satzung

des Turn- und Sportvereins Wentorf-Sandesneben von 1945 e.V.

§1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Wentorf-Sandesneben von 1945 e.V.“ und hat seinen Sitz in 23898 Wentorf A.S. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Seine Farben sind grün-weiß.

§2  Zweck

Der ausschließliche Zweck des Vereins sind die Förderung und Erhaltung der Gesundheit seiner Mitglieder durch Sport und Spiel, die sportliche Aus- und Weiterbildung Jugendlicher sowie deren Erziehung zu Fairness und Kameradschaft.
Der Verein lehnt politische, konfessionelle, rassische und wirtschaftliche Bestrebungen ab.

§3  Aufgaben

Zur Erreichung des Zwecks unterhält der Verein die erforderlichen Sportstätten und stellt die benötigten Sportgeräte bereit. Das sportliche Training überträgt er geeigneten Übungsleitern. Der Umfang der Aufgabenerfüllung darf die finanzielle Leistungskraft des Vereins nicht übersteigen.

§4  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5  Mitglieder

Dem Verein gehören an
a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder und Schüler
c) Ehrenmitglieder

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Zu a): Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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Zu b): Jugendliche Mitglieder vom Beginn des 4. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Vorsitzende kann ihnen in der Mitgliederversammlung das Wort erteilen.

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Zu c): Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

§6  Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen der gegebenen Ordnungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit öffentlich-rechtliche Belange nicht berührt werden.

§7  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

a)  Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzungen und Beschlüsse​

b) Mitarbeit bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben

c) Wahrung der Fairness während des Trainings und der Wettkämpfe

d) termingerechte Zahlung der Beiträge und Gebühren. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§8  Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss das Einverständnis des oder der gesetzlichen Vertreter(s) schriftlich auf dem Antrag bestätigt sein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Sofern der Vorstand den Antrag ablehnt, ist dies dem Antragsteller schriftlich ohne Angabe von Gründen mitzuteilen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet der Beirat endgültig.

§9  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Quartals schriftlich bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder bei der Mitgliederverwaltung eingegangen sein. Austrittserklärungen von Mitgliedern, die noch nicht volljährig sind, müssen die Einverständniserklärung des oder der gesetzlichen Vertreter(s) beinhalten;

  2. durch Tod;

  3. durch Ausschluss.

 

Zu 3): Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äußern und gegebenenfalls auch Gelegenheit zu geben, freiwillig seinen Austritt zu erklären.

 

Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung des Beirates zulässig. Sie muss spätestens 14 Tage nach Zugang des Ausschlussbeschlussses schriftlich an ein Mitglied des Beirates erfolgen. Der Beirat hat binnen weiterer 4 Wochen nach erneuter Anhörung des betroffenen Mitgliedes und erforderlichenfalls Klärung des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe per Einschreiben zuzustellen.

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Ausschlussgründe sind:

a)  vereinsschädigendes Verhalten durch grobe Verstöße gegen die Satzung und die Vereinsbeschlüsse,

b)  schwere und wiederholte Verstöße gegen die sportlichen Regeln der Fairness,

c)  unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

d)  Beitragsrückstände für mehr als ½ Jahr.

§10  Die Organe und Unterorgane des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,

  2. der Beirat,

  3. die Mitgliederversammlung.

 

Die Unterorgane des Vereins sind die Sparten, vertreten durch ihre Spartenleiter. Die Aufgaben des Jugendbereichs werden durch den Vereinsjugendausschuss wahrgenommen (§15).

§11  Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  • Vorsitzender

  • stellvertretender Vorsitzender

  • 1. Beisitzer

  • 2. Beisitzer

  • 3. Beisitzer

  • 1. Schriftwart

  • 2. Schriftwart

  • 1. Kassenwart

  • 2. Kassenwart

  • Sportwart

  • Jugendwart

  • Frauenwartin

 

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der 1. Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Der Vorstand leitet den Verein, soweit die Entscheidungen nicht dem Beirat oder der Mitgliederversammlung zustehen.

 

Zu jeder Mitgliederversammlung legt der Vorstand schriftlich einen Geschäfts- und einen Kassenbericht vor. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

Zur Wahl stehen in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Ämter des Vorsitzenden, des 1. Schriftwartes, des 1. Kassenwartes, des 1. Beisitzers und der Frauenwartin. In diesen Jahren bestätigt die Mitgliederversammlung den von der Jugendversammlung gewählten Jugendwart als Vorstandsmitglied des Vereins. In den Jahren mit geraden Jahreszahlen stehen die Ämter des stellvertretenden Vorsitzenden, des 2. Schriftwartes, des 2. Kassenwartes, des Sportwartes und des 2. und 3. Beisitzers zur Wahl.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Zu den Vorstandssitzungen kann der Vorsitzende die Spartenleiter mit Stimmberechtigung heranziehen. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§12  Der Beirat

Dem Beirat gehören 3 Mitglieder an, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht in den Beirat gewählt werden. Die Beiratsmitglieder wählen unter sich den Vorsitzenden des Beirats. Der Beirat entscheidet über die Widersprüche gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss. Im Übrigen hat er das Recht, dem Vorstand Vorschläge über alle Fragen des Vereins zu unterbreiten. Mit Ausnahme der Widerspruchsentscheidung ist der Beirat kein Beschlussgremium.

§13  Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss weitere einberufen, wenn 20% der Mitglieder dieses schriftlich verlangen.

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Alle Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag mit Stimmzettel. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem 1. Schriftwart unterzeichnet.

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Der Mitgliederversammlung obliegt:                                                                                                                   

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes.

b) Entlastung des Vorstandes.

c) Wahl des Vorstandes und des Beirates.

d) Wahl von 2 Kassenprüfern.

e) Festsetzung der Beiträge und sonstigen Abgaben.  

f) Satzungsänderungen.

g) Auflösung des Vereins.

h) Genehmigung der Haushaltspläne.

i) Bestätigung der Spartenleiter und des Jugendwartes.

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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Ausnahme gem. g). Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.

§14  Die Spartenversammlung

Die aktiven Sportler einer Sportart werden in einer Sparte zusammengefasst. Diese wird von einem Spartenleiter geführt, der von den Spartenmitgliedern aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt wird. Mindestens einmal im Jahr beruft der Spartenleiter eine Spartenversammlung ein. Diese berät über Dinge, die nur die Sparte betreffen. Sie kann Beschlüsse fassen, die den Verein binden. Alle Beschlüsse der Spartenversammlung sind dem Vorstand vorzulegen und bedürfen zur Inkraftsetzung seiner Genehmigung.

§15  Vereinsjugendabteilung
  1. Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen. Sie bezweckt die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe.

  2. Die Aufgaben des Jugendbereichs werden durch die Jugendabteilung wahrgenommen. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbstständig. Sie wird durch den Vereinsjugendwart vertreten. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

  3. Die Organe der Jugendabteilung sind:
    a) die Jugendversammlung
    b) die Jugendversammlungen der Abteilungen
    c) der Jugendausschuss.

  4. Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen der Vereinssatzung eine eigene Jugendordnung. Diese Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung; sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins.

  5. Die Jugendabteilung verfügt über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel zweckgebunden in eigener Zuständigkeit mit Rechnungslegung über die Hauptkasse des Vereins.

§16  Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht in der Zeit dem Kalenderjahr.

§17  Kassenprüfer

Die Kassenführung ist jährlich mindestens zweimal von den gewählten Kassenprüfern auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt, die Wiederwahl ist nicht zulässig. Der 1. Kassenprüfer wird in den Jahren mit geraden Jahreszahlen, der 2. Kassenprüfer in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen gewählt.

§18  Regelung des Sportbetriebes

Für die Durchführung des Trainings und der Wettkämpfe sind, soweit bestehende Richtlinien nicht ausreichen, die vom Vorstand aufgestellten Sportordnungen geltend.

§19  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten.

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Zu dieser Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich einzuladen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zustimmung von 80% aller Mitglieder. Wenn diese Versammlung von weniger als 80% der Mitglieder besucht und der Antrag auf Auflösung des Vereins aufrechterhalten wird, ist im Abstand von mindestens 2 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In dieser Versammlung ist der Auflösungsbeschluss wirksam, wenn 80% der anwesenden Mitglieder dem Antrag auf Auflösung zustimmen.

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Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdecken der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Gemeinden Wentorf und Sandesneben, und zwar zu 2/3 an Wentorf und zu 1/3 an Sandesneben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben (Kindergärten, Spielplätze o.ä.).

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Es dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurückerhalten.

Wentorf A.S., 31.03.2017

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gez. Wolfgang Püst

1. Vorsitzender

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